Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluß vom 16.02.2016 (13 B 1516/15):
Legt die Hochschule als Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium eine bestimmte Mindestnote des Bachelorabschlusses fest, kommt ihr hierbei eine Einschätzungsprärogative zu, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
Die Bestimmung einer Notenhürde als Zugangsvoraussetzung dient allein der Qualitätssicherung und steht nicht im Zusammenhang mit Kapazitätsfragen.
Die Hochschule muss neben der konkreten Mindestnote des Bachelorabschlusses keine weiteren alternativen Zugangskriterien vorsehen.
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