Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 01.08.2016 (4 UF 99/16):
Auskunftsrecht der Kindeseltern gegenüber Ergänzungspfleger bzw. Einrichtung
1. Den Kindeseltern steht in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB ein Auskunftsrecht gegenüber dem bestellten Ergänzungspfleger bzw. Vormund, nicht aber gegenüber der insoweit personenverschiede-nen Obhutsperson oder Einrichtung, zu.
2. Die Auskunftsverpflichtung kann auch Angaben dazu umfassen, mit welchen Personen das Kind Umgang hat bzw. hatte.
3. Die Auskunftsverpflichtung ist nicht durch die Angabe des Ergänzungspflegers bzw. Vormundes erfüllt, er könne hierzu aus seiner Erinnerung nichts sagen; die Auskunftsperson ist insoweit dazu verpflichtet, weitere Erkundigungen, beispielsweise bei der Person oder Einrichtung, die die tatsächliche Obhut für das Kind innehat, einzuholen.
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