Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 01.09.2016 (5 UF 17/16):
Zur Behandlung sogenannter „Kinderrentenversicherungen“ im Versorgungsausgleich (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.02.2011 – 2 UF 82/10 -, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.03.2015 – 9 UF 27/15 -, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 01. September 2015 – 9 UF 224/14 –, Rn. 7, juris)
Eine private Rentenlebensversicherung, die ein Ehegatte als Versicherungsnehmer auf das Leben seines Kindes als versicherte Person abgeschlossen hat, unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn die versicherte Person für den Erlebensfall bezugsberechtigt sein soll und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstellt.
Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und dessen Bezugsrecht im Todesfall unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich, weil es in beiden Fällen nicht zu einer Rentenzahlung sondern nur zu einer einmaligen Kapitalzahlung kommt.
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