Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 30.06.2016 (5 UF 74/16):

Die Einräumung des Bestimmungsrechts über den Vornamen nach § 1628 BGB kommt im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht, da die Entscheidung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.