Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 30.06.2016 (5 UF 74/16):
Die Einräumung des Bestimmungsrechts über den Vornamen nach § 1628 BGB kommt im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht, da die Entscheidung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.
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