Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2016 (I-24 W/2016):

Wenn die Ehefrau des Mieters einen Formularmietvertrag ohne weitere Erläuterungen als „selbstschuldnerische Bürgin“ mitunterschreibt, bleibt die verbürgte Hauptschuld unklar, da nicht hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang sie für die diversen vom Mieter übernommenen Verpflichtungen haften will und soll.

Wird die Mietdauer dadurch verlängert, dass der Mieter ein ihm eingeräumtes Optionsrecht ausübt, haftet sein Bürge nicht für Verbindlichkeiten, die aus der Verlängerung der Mietzeit resultieren.