Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 08.04.2016 (25 W 295/15):

Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratung zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten, deren Abgrenzbarkeit untereinander und den jeweils angesprochenen Tätigkeitsfeldern des Anwalts wird dürfte es im Regelfall angemessen sein, zwischen folgenden, bis zu sechs verschiedenen beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe zu unterscheiden (OLG Naumburg, aaO):

 Ehesachen i. S. von §§ 111 Nr. 1, 121 FamFG,

 Kindschaftssachen i. S. von §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG (ggf. auch §§ 111 Nr. 10 i. V. m. 266 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG),

 Ehewohnungs- und Haushaltssachen i. S. von §§ 111 Nr. 5, 200 FamFG,

 Versorgungsausgleichssachen i. S. von §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG,

 Unterhaltssachen i. S. von §§ 111 Nr. 8, 231 FamFG (d. h. sowohl Kindschafts- als auch Ehegattenunterhalt) sowie

 Güterrecht i. S. von §§ 111 Nr. 9, 261 FamFG und sonstige Vermögensauseinandersetzungen (ggf. auch §§ 111 Nr. 10 i. V. m. 266 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG).

a.
Die Differenzierung der familienrechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe in Ehesachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen entspricht inzwischen der zumindest überwiegenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Wx 252/08, FamRZ 2009,1345; OLG Rostock, Beschluss v. 25.11.2010, 10 WF 124/10; OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011, 11 WF 1590/10, MDR 2011, 759; OLG Celle, Beschluss v. 14.07.2011, 2 W 141/11, NJW 2011, 3109; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.10. 2012, 8 W 379/11, RPfl 2013, 101)

Soweit zum Teil (OLG Köln aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, 3 Wx 189/12, juris) weiter zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt differenziert wird, ist diese Unterscheidung bei der grundsätzlich gebotenen typisierenden Betrachtung nicht erforderlich. Denn die Beratung in beiden Arten von Unterhaltssachen bezieht sich hinsichtlich des Bedarfs der Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit einschließlich Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten regelmäßig auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt; in den hier häufig vorkommenden Fällen der nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit sind beide Gegenstände zusätzlich miteinander verbunden (ebenso OLG Naumburg, aaO, m.w.Nachw..; OLG Koblenz, Beschluss v. 23.11.2011, 4 W 554/11, JurBüro 2012, 419).

b.
Ebenso entspricht es inzwischen der vorherrschenden Rechtsprechung, die Ehewohnungs- und Hausratssachen als eigenständige Angelegenheit im Rahmen der Auseinandersetzungen bei Beendigung der Ehe anzusehen (vgl. OLG Naumburg aaO, m.w.Nachw.).

c.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden die weiteren finanziellen Auswirkungen der Beendigung der Ehe uneinheitlich behandelt; wohl überwiegend werden Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Versorgungsausgleich u.ä. als eine Angelegenheit angesehen (so OLG Nürnberg aaO; OLG Celle aaO; OLG Stuttgart, aaO; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2013, 9 W 41/13, juris; OLG München, Beschluss vom 26.02.2015, 11 WF 1738/14; juris), teilweise erfolgt allerdings eine weitergehende Differenzierung (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 04.03.2014, 25 W 305/13, nicht veröffentlicht) ist es jedenfalls als sachgerecht anzusehen, zum einen die Beratung in Unterhaltssachen als eine eigenständige anwaltliche Tätigkeit mit spezifischen tatsächlichen Grundlagen und u.U. auch spezifischen Haftungsrisiken zu bewerten. In gleicher Weise gilt dies zum anderen auch die Beratungen betreffend den Versorgungsausgleich, die sich hinsichtlich der Zielrichtung der erforderlichen Sachaufklärung und der erforderlichen rechtlichen Beurteilungen deutlich von den allgemeinen Vermögensauseinandersetzungen zwischen Geschiedenen, insbesondere im Rahmen des Güterrechts abheben, was im Regelfall eine Bewertung als eigenständige Angelegenheit rechtfertigt. Dies mag nur bei besonders einfach gelagerten Fällen anders zu bewerten sein.