Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 04.01.2016 (12 W 62/15 (KFB)):

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor der Zustellung der Antragsschrift, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, ist generell nicht erforderlich im Sinne des § 91 ZPO. Eine Verfahrensgebühr des Vertreters des Verfügungsbeklagten im Sinne von VV Nr. 3100 RVG ist unter diesen Umständen nicht verdient.