Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2016 (12 B 23.14):

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin liegt erst dann vor, wenn die Fähigkeit des Mitglieds „zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit“ aus gesundheitlichen Gründen umfassend entfallen ist. Der satzungsrechtliche Begriff der zahnärztlichen Tätigkeit beschränkt sich weder konkret auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des einzelnen Mitglieds noch allgemein auf die Behandlungstätigkeit am Stuhl. Er umfasst vielmehr auch sog. Verweisungstätigkeiten gutachterlicher, wissenschaftlich-forschender oder verwaltender Art, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören.