Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2016 (I ZR 245/14):
1. Unterlässt der Versender bei Verbotsgut den Hinweis auf den die Obergrenze übersteigenden Wert der Sendung, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der unterlassene Hinweis für den Schadenseintritt nicht mitursächlich gewesen ist.
2. Durch den im Sitzungsprotokoll enthaltenen Hinweis allein, beigezogene Akten hätten vorgelegen und seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, wird nicht deutlich, dass das Gericht in diesen Akten enthaltene protokollierte Angaben eines Zeugen zum Zwecke des Urkundenbeweises verwerten will.
[wpseo_address show_state=“1″ show_country=“1″ show_phone=“1″ show_phone_2=“0″ show_fax=“1″ show_email=“1″ show_logo=“0″ show_opening_hours=“1″ hide_closed=“1″]
Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.