Bundesgerichtshof, Beschluß vom 27.04.2016 (XII ZB 415/14):

a) Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rah-men der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 540/14 – juris).

b) Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom RSS GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsan-stalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsbe-schluss vom 12. November 2014 – XII ZB 235/14 – FamRZ 2015, 234).

c) Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen, ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. November 2011 XII ZB 79/11 – FamRZ 2012, 189).

d) Das Interesse des gesonderten Ausgleichs der bei einem Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost bestehenden Bausteine und deren eindeutige Bezeichnung in der Beschlussformel kann, soweit es die Teilung eines parallel-verpflichtenden Anrechts betrifft, auch die VAP verfolgen.

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