Bundessozialgericht, Urteil vom 25.2.2015, (B 3 KR 11/14 R)
1. Eine Einrichtung der Eingliederungshilfe kann ein „geeigneter Ort“ zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkasse sein, wenn die Einrichtung die Leistung nicht selbst schuldet.
2. Einfachste Maßnahmen der Krankenpflege, die für Versicherte in einem Haushalt praktisch von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen erbracht werden können (hier: Medikamentengabe und Blutdruckmessung), gehören in der Regel als gesetzlicher Bestandteil der Eingliederungshilfe zu den Maßnahmen, die von der stationären Einrichtung als Hilfe zur Führung eines gesunden Lebens zu erbringen sind.
3. Weitergehende medizinische Behandlungspflege schuldet die Einrichtung nur, wenn sich dies aus ihren Verträgen, ihrer Leistungsbeschreibung, ihrem Aufgabenprofil unter Berücksichtigung der Bewohnerzielgruppe und ihrer sächlichen und personellen Ausstattung ergibt.
Urteil des 3. Senats vom 25.2.2015 – B 3 KR 10/14 R –, Presse-Vorbericht Nr. 6/15 vom 13.2.2015, Presse-Vorbericht Nr. 15/15 vom 16.4.2015, Presse-Sonderbericht Nr. 3/15 vom 25.2.2015, Presse-Mitteilung Nr. 6/15 vom 25.2.2015
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