Amtsgericht München, Urteil vom 27.06.2014 (122 C 4607/14):
Beim Sprung vor einen einfahrenden Zug ist es für den Täter in der Regel vorhersehbar, dass er beim Zugführer einen psychischen Schaden verursacht.
Amtsgericht München, Urteil vom 27.06.2014 (122 C 4607/14):
Beim Sprung vor einen einfahrenden Zug ist es für den Täter in der Regel vorhersehbar, dass er beim Zugführer einen psychischen Schaden verursacht.
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