Landessozialgericht München, Besschluß vom 30.07.2015 (L 8 SO 146/15 B ER):

1. Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt es bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Entscheidend ist nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind. (amtlicher Leitsatz)

3. Die bei der Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1942 I BGB) anzulegenden Maßstäbe entsprechen nicht unbedingt denen eines Erbverzichts. (amtlicher Leitsatz)

4. Bei einem rechtsgeschäftlichen Erbverzicht (§ 2346 II BGB) weiß der Verzichtende i. d. R. weder, wie hoch das Erbe sein wird, noch, ob er zum Zeit und des Todes des Erblassers sozial bedürftig ist. (amtlicher Leitsatz)

5. Verzicht und Ausschlagung als zivilrechtlich eröffnete Gestaltungsmittel eines Hilfebedürftigen zulasten der Allgemeinheit sind nicht in jedem Fall hinzunehmen. (amtlicher Leitsatz)

6. Ein Abschlag vom Streitwert ist im Hinblick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorzunehmen (Streitwertkatalog, 4. Aufl. 2012, B. Allgemeines; Verfahrensrecht 11.1.). (amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Anspruchsüberleitung, Erbausschlagung, Einstweiliger Rechtsschutz, aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Ermessensentscheidung