Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2015 (L 3 U 62/13):

Für den Unfallversicherungsschutz einer in der Schule veranstalteten Rockparty ist ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter organisatorischer Mitverantwortung der Schulleitung stattfindet. Dieser organisatorische Verwantwortungsbereich erfordert einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule und ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten der Schulleitung auf die Vorbereitung und die Durchführung der Veranstaltung. Hieran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG, Urteil vom 30.6.2009 – B 2 U 19/08 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 13 RdNr. 24 ff. mwN; Urteil vom 18.4.2000 – B 2 U 5/99 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 49 S. 214).

Dem Unfallversicherungsschutz steht nicht entgegen, dass der Teilnehmerkreis der Veranstaltung nicht auf Schüler der betreffenden Schule beschränkt ist, solange die Schüler und inbesondere auch deren Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) nach dem Gesamtbild der Veranstaltung unter Berücksichtigung von Planung, Ankündigung und Durchführung zweifelsfrei davon ausgehen können, dass es sich um eine Veranstaltung der Schule handelt, bei der die teilnehmenden Schüler auch ordnungsgemäß beaufsichtigt werden.

Auch der Aufenthalt vor dem Veranstaltungsraum zur Führung einer Unterhaltung gehört bei einer Rockparty zu den versicherten Verrichtungen.