Bundesgerichtshof, Beschluß vom 4.11.2015 (XII ZB 289/15):
Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 XII ZB 51/11 FamRZ 2011, 881 und vom 20. Juli 2005 XII ZB 31/05 FamRZ 2005, 1537).
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