Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014 (I-21 U 69/14):

Der Reiseveranstalter muss sich selbst überzeugen, dass von Treppen und Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen im Vertragshotel keine Ge-fahren für die von ihm dort unterzubringenden Hotelgäste ausgehen.

Auch wenn ein Vertragshotel einmal als ordnungsgemäß befunden wurde, befreit dies den Reiseveranstalter nicht, sich regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten vor Ort zu vergewissern, dass der ursprüngliche Zustand und Sicherheitsstandard noch gewahrt ist.

Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten bei einem Urlaubsaufenthalt im Ausland kann nicht auf deutsche Standards abgestellt werden. Insoweit sind vielmehr auch die besonderen Verhältnisse im Zielland zu berücksichtigen.

Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen im Urteil verfahrensfehlerhaft; Inzidenterprüfung durch Berufungsgericht; Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs bei streitigem Verhandeln nach Sachverständigenanhörung; zu den Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters bei Ge-fahrensituation im Vertragshotel.

Die Bescheidung eines gegen einen Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs im die Instanz abschließenden Urteil ist grundsätzlich verfahrensfehlerhaft, da auf diese Weise der Partei der Beschwerderechtszug abgeschnitten wird. Ein solcher Verfahrensfehler stellt einen Berufungsgrund dar.

Das Berufungsgericht berechtigt, im Rahmen des Berufungsverfahrens inzidenter über den Befangenheitsantrag mitzuentscheiden, ohne die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Antrag des Klägers hin aufheben und an das Erstgericht zurückverweisen zu müssen.

Hat die Partei durch ihren Prozessbevollmächtigten nach Abschluss der in der letzten mündlichen Verhandlung durchgeführten mündlichen Anhörung des Sachverständigen die Sachanträge gestellt, ohne eine entsprechende Befangenheit des Sachverständigen zu rügen oder sich entsprechendes Vorbringen ausdrücklich vorzubehalten, ist ein Befangenheitsgesuch gegen diesen Sachverständigen bereits unzulässig.