Landessozialgericht München, Beschluß v. 09.01.2015 (L 7 AS 846/14 B ER):

1. Wenn durch eine rückwirkende Bewilligung Arbeitslosengeld II für mehrere Monate auf ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO gem. § 42 SGB II überwiesen wird, kann gegen den Zugriff von Gläubigern Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht am Amtsgericht gesucht werden. Der Sozialrechtsweg ist hierfür nicht gegeben. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Arbeitslosengeld II in bar, weil Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet haben, besteht nicht. (amtlicher Leitsatz)