Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.10.2015 (26 U 182/13):

Kommt es bei einer Operation an der Halswirbelsäule zu einer Verletzung der Speiseröhre, so kann aus der Art der Verletzung auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden. Es kann sich der Rückschluss ergeben, dass die Präparation nicht regelrecht erfolgt ist und die Verletzung verursacht hat. Eine solche Schlussfolgerung ist dann gerechtfertigt, wenn nur so das Schadensbild zu erklären ist. Für die Verletzung der Speiseröhre kann ein Schmerzensgeld von 20.000 € angemessen sein.