Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Urteil vom 23.10.2014 (4 U 69/13):

Der Kraftfahrtversicherungsvertrag verstößt, da das konkret versicherte Motorrad bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wegen der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVZO durch den Rückbau zur Moto-Cross-Maschine erloschenen Betriebserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 StVZO nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit nach § 134 BGB nichtig.

Selbst wenn sich, entgegen den vorstehenden Ausführungen, eine anfängliche Nichtigkeit der streitgegenständlichen Kraftfahrtversicherung, das heißt der darin inbegriffenen, den Entwendungsfall als Risiko abdeckenden Teilkasko-Versicherung, nicht bereits aus § 134 BGB ergeben sollte, wäre der Versicherungsvertrag jedenfalls durch den von der Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 erklärten R ü c k t r i t t gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VVG zur Gänze rückwirkend entfallen.