Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.07.2014, (3 U 66/13):
Hat ein Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten sowohl vor dem Versicherungsfall (hier: Fahren in absolut fahruntüchtigem Zustand infolge Trunkenheit) als auch nach dem Versicherungsfall verletzt (hier: Nachtrunk), ist der Versicherer in doppelter Hinsicht leistungsfrei und kann den gesamten eingeklagten Betrag (hier: 7.500 Euro) vom Versicherungsnehmer im Wege des Regresses verlangen.
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