Oberlandesgericht Hamburg, Beschluß vom 20.10.2014 (2 UF 70/12):

Die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Eheleute liegt bei demjenigen Ehegatten, der den Zugewinnausgleich beansprucht. Dies gilt auch mit Blick auf Negativtatsachen, d.h. der Antragsteller muss neben der Höhe seiner Verbindlichkeiten auch beweisen, dass er nicht über Aktiva verfügt. Voraussetzungen für die Pflicht zum Beweis einer negativen Tatsache (hier: des Fehlens von Aktiva) ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen der Gegenseite zu behaupteten Vermögenspositionen, da ein konkreter Beweisantritt des Antragstellers dahingehend, dass sämtliche Vermögenswerte der Welt ihm nicht gehören, weder möglich noch zumutbar ist. Nach dem BGB wird das Anfangsvermögen eines Ehegatten bei Nichtaufnahme eines Verzeichnisses hierüber mit Null vermutet.