Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 14.01.2009 (13 K 2592/08):
Wird zur Entsorgung angemeldetem Sperrmüll weiterer Sperrmüll durch Unbekannte hinzugestellt, liegt insoweit eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme durch den Anmelder nicht vor.
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