Ohne Reparatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert bis 130% übersteigen
Der Bundesgerichtshof wies am 15.02.2005 in zwei Revisionsverfahren die Revisionen der Kläger zurück, die Schadensersatz für ihre bei dem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuge begerten (vgl. Urteil vom 15.07.2003 (VI ZR 172/04; PM)). Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur lagen nach der Schätzung der Gutachter jeweils über dem Wiederbeschaffungswert, ohne die Grenze von 130% des [...]