Der Bundesgerichtshof wies am 15.02.2005 in zwei Revisionsverfahren die Revisionen der Kläger zurück, die Schadensersatz für ihre bei dem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuge begerten (vgl. Urteil vom 15.07.2003 (VI ZR 172/04; PM)).

Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur lagen nach der Schätzung der Gutachter jeweils über dem Wiederbeschaffungswert, ohne die Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu übersteigen. Beide Kläger hatten ihr Fahrzeug mittels einer Teilreparatur in einen fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustand versetzt. Sie wollten gegenüber den ersatzpflichtigen Beklagten den Schaden auf der Basis der jeweiligen Sachverständigengutachten abrechnen und verlangten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert überstiegen. Dieser bildet zwar grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz, doch können bei einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden.

Im Verfahren VI ZR 70/04 hatte das Berufungsgericht Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zugebilligt. Im Verfahren VI ZR 172/04 hatte das Berufungsgericht hingegen lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) bejaht.

Der VI. Zivilsenat bestätigte die den Urteilen der Oberlandesgerichte zugrundeliegende Auffassung, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden könne, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt würden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht habe. Repariere der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, seien Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen würden, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen seien oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert habe, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteige. Anderenfalls sei die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Da der Kläger keine tatsächliche Ersatzbeschaffung vorgenommen habe, bestehe gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch kein Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer sei – entgegen der Auffassung der Revision – nur zu ersetzen, wenn sie bei einer Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen wäre. Ohne Durchführung der Ersatzbeschaffung habe der Geschädigte hingegen nur einen Anspruch auf den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand.

Auch der Meinung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Anspruch jedenfalls zustehe, soweit die gezahlte Mehrwertsteuer dem als Kosten der Ersatzbeschaffung geschätzten Mehrwertsteuersatz entspräche, sei nicht zu folgen.

Da nur der Kläger Revision eingelegt habe, wirke sich die Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall allerdings nicht aus. Sie stehe aber in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Umsatzsteuer nur zu
ersetzen sei, soweit sie tatsächlich angefallen sei, wobei eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung nicht zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02).

Entgegen der Auffassung der Revision ergebe sich nichts anderes aus dem Senatsurteil vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03. In diesem Urteil stellte der Senat klar, daß auch im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens die Naturalrestitution in Form der Ersatzbeschaffung in Frage komme und nicht nur die Kompensation gemäß § 251 Abs. 1 BGB. § 249 Abs. 2Satz 2 BGB bleibe im Fall der Kompensation außer Betracht, finde aber grundsätzlich Anwendung im Fall der Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung.