Das Landgericht Stuttgart entschied in seinem Urteil vom 9. Dezember 2011 (10 O 134/11), daß die Reparaturkosten, auch wenn sie den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 % übersteigen, dann zu ersetzen seien, wenn der Geschädigte auf Grundlage eines Gutachtens davon ausgehen durfte, daß sich die Reparaturkosten im Rahmen des Toleranzbereichs bis 130 % bewegen würden.
Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, von der Reparatur Abstand zu nehmen und den Auftrag zu kündigen, wenn sich aufgrund einer Nachbesichtigung herausstelle, daß der Kostenaufwand höher sein werde, als zunächst kalkuliert. Zwar sei denkbar, dass der Kostenaufwand für die Ersatzbeschaffung und der nach § 649 BGB zu zahlende Betrag in der Summe geringer gewesen wären, als die nun angefallenen Reparaturkosten, doch wäre dieser Weg für den Geschädigten mit Risiken verbunden gewesen. Er wäre im Hinblick auf § 647 BGB Gefahr gelaufen, den Besitz des Fahrzeugs nicht zu erhalten. Auf dieses Risiko müsse sich die Geschädigte nicht einlassen, vielmehr sei auch dies dem Risiko des Schädigers zuzuordnen.
Der Geschädigte habe ferner Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Kosten, die ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Der Ansatz der 1,5-Gebühr sei, auch wenn der Ansatz der Mittelgebühr von 1,3 näher gelegen haben möge, nicht zu beanstanden, da dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20 % zustehe.
Auf dieses Urteil wies die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in dem Newsletter 01/2012 vom 16. Januar 2012 hin.
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