Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 07.10.2011 (V ZR 78/11, daß bei der Feststellung, ob ein Ehegatte mit einer Grundschuldbestellung über sein (nahezu) gesamtes Vermögen verfüge, neben dem Nominalbetrag der Grundschuld auch die bei einer künftigen Vollstreckung in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Grundschuldzinsen einzubeziehen und regelmäßig mit dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag zu berücksichtigen seien.

Der klagende Ehemann hatte zugunsten der beklagten Bank an seinem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 350.000,00 € nebst 16 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 5 % des Grundschuldbetrages bestellt und sich sich wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Eigentum unterworfen. Als er das durch die Grundschuld abgesicherte Darlehn nicht mehr bedienen konnte, ging die Bank aus der Grundschuld vor.

Der Kläger hielt die Grundschuldbestellung mangels erteilter Zustimmung seiner Ehefrau gem. § 1365 I BGB für unwirksam und wandte sich mit seiner Klage gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde.

Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab.

Auf die Berufung des Klägers hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf.

Ein wesentlichen Entscheidungspunkt war die Frage, ob der Kläger durch die Belastung seines Grundstücks über sein gesamtes Vermögen verfügt hatte und hierfür die Zustimmung seiner Ehefrau bedurft hätte.

Dabei berücksichtigte der Bundesgerichtshof entgegen dem Oberlandesgericht auch die dinglichen Zinsen der Grundschuld bei der Ermittlung der durch die Belastung eingetretenen Wertminderung. Neben dem Nominalbetrag der Grundschuld seien auch die bei einer künftigen Vollstreckung in die Rangklasse 4 des § 10 I ZVG fallenden Grundschuldzinsen mit einzubeziehen und regelmäßig mit dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag zu berücksichtigen. Dadurch überstieg die Belastung den verbleibenden Teil des Vermögen des Klägers erheblich.

Der Bundesgerichtshof führte aus, daß außer Zweifel stehe, daß die von dem Kläger bestellte Grundschuld den Wert seines Grundstücks vollständig erschöpfe. Schon bei Hinzurechnung der Grundschuldzinsen von 16 % jährlich für zwei Jahre (112.000 €) ergäben diese zusammen mit dem Nominalbetrag (350.000 €) und der einmaligen Nebenleistung (17.500 €) ein den Verkehrswert des Grundstücks von 426.000 € übersteigenden Betrag. Das dem Kläger verbleibende Vermögen sei so gering, daß es der Annahme, er habe mit der Bestellung der Grundschuld über sein Vermögen als Ganzes verfügt, nicht entgegenstehe. Denn auch wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werde, daß das Bankguthaben von 10.179 € allein dem Vermögen des Klägers zuzurechnen sei, und wenn darüber hinaus das im erstinstanzlichen Urteil erwähnte (ursprüngliche) Guthaben von 8.000 € bei der LBS Berücksichtigung finde, entspreche das dem Kläger verbleibende Vermögen weniger als 5 % des ursprünglichen Vermögens und liege damit deutlich unterhalb der bei größeren Vermögen maßgeblichen Grenze von 10 % (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1991, XII ZR 79/90).

Das angefochtene Urteil könne daher keinen Bestand haben; es sei aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Die notwendige Kenntnis der Beklagten, daß es sich bei dem Grundstück um nahezu das ganze Vermögen des Klägers handele und daß die zu ihren Gunsten bestellte Grundschuld den Wert des Grundstücks ausschöpfte (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 1993 – V ZR 7/92), sei in dem erstinstanzlichen Urteil festgestellt worden. In den dortigen Entscheidungsgründen, auf die das Berufungsurteil Bezug nehme, heiße es, der Beklagten seien die Vermögens- und Familienverhältnisse des Klägers bekannt gewesen. Um welche Vermögensverhältnisse es sich dabei handele, ergebe sich aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.