Pressemitteilung Nr. 50/2011 vom 28.12.2011

Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30.11.2011 (VG 35 K 388.09) muß die Supermarktkette Kaiser´s Tengelmann ihre Supermärkte an Tagen vor Sonn- und Feiertagen früher als bisher schließen.

Die Klägerin betreibt zahlreiche Supermärkte in Deutschland, darunter auch in Berlin. Einige der Berliner Filialen sind bis 24.00 Uhr geöffnet, und zwar auch an Tagen vor Sonn- und Feiertagen. Nach Ladenschluß fallen noch weitere Abschlußarbeiten an, zu denen die Beschäftigten herangezogen werden. Nachdem das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) Kaiser´s gegenüber Bedenken bezüglich dieser Praxis geäußert und ein Bußgeldverfahren in Aussicht gestellt hatte, begehrte die Klägerin die gerichtliche Feststellung, daß sie berechtigt sei, die bisherige Praxis fortzusetzen.

Die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab.

Das Arbeitszeitgesetz sehe ausdrücklich ein Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor. Es beruhe auf dem Verfassungsgrundsatz, wonach die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, an diesen Tagen grundsätzlich ruhen solle, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen könne. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß das Berliner Ladenöffnungsgesetz Verkaufstätigkeiten ausnahmsweise während weiterer 30 Minuten zulasse, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerläßlich sei.

Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift sei es nämlich, daß eine zulässige Verkaufstätigkeit an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werde. Das sei hier aber nicht der Fall. Auch sonstige Ausnahmen stünden der Klägerin nicht zur Seite, da diese jeweils voraussetzten, daß die betreffenden Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden könnten. Das sei nur anzunehmen, wenn dies entweder technisch unmöglich sei oder aber, wenn die Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar sei. Davon könne hier aber keine Rede sein. Die Filialen müßten also so rechtzeitig geschlossen werden, daß die anschließenden Abschlußarbeiten vor Beginn von Sonn- und Feiertagen beendet seien.

Die Kammer ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Urteil der 35. Kammer vom 30. November 2011