BGH: Unfallversicherung: Versicherung muß die Ursächlichkeit der Vorerkrankung für den Unfall zumindest in Höhe von 25% nachweisen
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 23.11.2011 (IV ZR 70/11) hat der Unfallversicherer den Vollbeweis i.S. von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dafür zu erbringen, daß Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen (hier dem Tod des Versicherungsnehmers) zu mindestens 25% mitgewirkt haben. In dem zugrundeliegenden Verfahren [...]