Der Europäischer Gerichtshof befand in seiner Entscheidung vom 01.03.2012 (C-467/10), daß bspw. Straftäter, die in Deutschland als ungeeignet als Fahrzeugführer gelten, zwar weiterhin ihren Führerschein in einem anderen EU-Land machen dürfen, allerdings für die Anerkennung dann dort auch ihren ordentlichen Wohnsitz genommen haben müssen.

Im konkreten Fall  war einem Deutschen wegen mehrerer Straftaten, darunter Fahren ohne Führerschein, Körperverletzung und schwere räuberische Erpressung, die Fahrerlaubnis entzogen worden. Daraufhin erwarb der Betroffene die tschechische Fahrerlaubnis, war aber am Tag der Erstausstellung nicht in Tschechien gemeldet gewesen.

Der EuGH bekräftigte nun das sogenannte Wohnsitz-Erfordernis. Danach muß Deutschland die Fahrerlaubsnis nicht anerkennen, wenn aufgrund „unbestreitbarer Informationen“ aus dem ausstellenden Land feststeht, daß der Autofahrer dort nicht wohnte. Dies hatte der EuGH bereits mehrfach in Fällen entschieden, in denen der deutsche Wohnsitz in dem tschechischen Führerschein eingetragen war. Nach dem neuen Urteil gilt dies aber auch dann, wenn fehlerhaft ein tschechischer Wohnsitz eingetragen ist.

Keinen Bindungswirkung für andere Länder der Europäischen Gemeinschaft entfaltet der Umstand, daß nach deutschen Maßstäben eine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gegeben ist. Andernfalls – so der Europäische Gerichtshof – würde der Grundsatz unterlaufen, daß alle EU-Staaten ihre Führerscheine gegenseitig anerkennen müssen.

Auch Fahranfänger dürfen nach einem weiteren Urteil des EuGH aus Mai 2011 ihren Führerschein nicht einfach im Ausland machen, sondern müssen mindestens sechs Monate in dem anderen Land leben. Interessant dürfte das ggf. für Austauschschüler oder Studenten, die Auslandssemester absolvieren, sein.

Zum Verfahren im einzelnen:

„Herr Akyüz, geboren 1989, wurde in den Jahren 2004 bis 2008 mehrfach strafrechtlich verurteilt, u. a. wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Führerschein, gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung sowie Bedrohung und Beleidigung.

Am 4. März 2008 beantragte Herr Akyüz beim Landrat des Wetteraukreises die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B. Der Landrat machte die Erteilung der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom 12. Juni 2008 von der Vorlage eines für den Antragsteller positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig. Herr Akyüz unterzog sich der verlangten Begutachtung. Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 8. September 2008 zu dem Ergebnis, daß nicht zu erwarten sei, dass Herr Akyüz die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (Klassen B, L, M, S) im Straßenverkehr erfülle. Es gebe Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. September 2008 lehnte der Landrat den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ab, da Herr Akyüz die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.

Am 24. November 2008 erwarb Herr Akyüz in der Stadt Děčín (Tschechische Republik) einen Führerschein für Kraftfahrzeuge der Klasse B. Nach Mitteilung der Deutschen Botschaft in Prag war bei der zuständigen Ausländerbehörde und der Polizei in Děčín nicht feststellbar, ob sich Herr Akyüz zu diesem Zeitpunkt in der Tschechischen Republik aufgehalten habe. Bei der Ausländerbehörde lag nach einer E-Mail der Botschaft vom 6. Oktober 2009 lediglich eine Meldung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 1. Dezember 2009 vor. Der tschechische Führerschein von Herrn Akyüz sei am 8. Juni 2009 in Děčín ausgestellt worden. Ausweislich der Ablichtung des Führerscheins wurde er jedoch bereits am 24. November 2008 erstmals erteilt.

Nach den Feststellungen der deutschen Behörden führte Herr Akyüz am 5. Dezember 2008 und am 1. März 2009 in Deutschland ein Kraftfahrzeug.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 sprach das Amtsgericht Friedberg – Jugendschöffengericht – Herrn Akyüz des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig.

Gegen dieses Urteil hat Herr Akyüz Berufung zum Landgericht Gießen eingelegt.

Da sich das Landgericht Gießen insbesondere darüber im Unklaren ist, ob die deutschen Behörden den Führerschein, der Herrn Akyüz von den zuständigen tschechischen Behörden ausgestellt wurde, anerkennen müssen, weil ihm die Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht einen Führerschein entzogen haben, sondern ihm in diesem Mitgliedstaat lediglich die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt wurde, hat das Landgericht Gießen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

a)      Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4, 2 der Richtlinie 91/439

b)      Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126

1.      daß sie es einem Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat eine Versagung einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat vorausgegangen ist, weil die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfüllt worden seien;

2.      bejahendenfalls: daß sie es einem Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat eine Versagung einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat vorausgegangen ist, weil die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfüllt worden seien und aufgrund von Angaben auf dem Führerschein, sonstigen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen oder aufgrund sonstiger unzweifelhafter Erkenntnisse, insbesondere etwaiger Angaben des Führerscheininhabers selbst oder weiterer sicherer Erkenntnisse des Aufnahmestaates, feststeht, dass ein Verstoß gegen die Wohnsitzregel des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 vorliegt − soweit sonstige unzweifelhafte Erkenntnisse, insbesondere etwaige Angaben des Führerscheininhabers selbst oder weitere sichere Erkenntnisse des Aufnahmestaats nicht ausreichen: Rühren Informationen auch dann im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vom Ausstellerstaat her, wenn sie nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar in Form einer auf solche Informationen gestützten Mitteilung Dritter, insbesondere der Botschaft des Aufnahmestaats im Ausstellerstaat, übermittelt wurden −;

3.      daß sie es einem Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn zwar die formalen Voraussetzungen für den Erwerb eines Führerscheins im Ausstellerstaat gewahrt wurden, jedoch feststeht, dass der Aufenthalt allein dem Führerscheinerwerb und keinen weiteren vom Unionsrecht, insbesondere den Grundfreiheiten des AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, geschützten Zwecken dient (Führerscheintourismus)?

Zur ersten Frage:

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, die es diesem erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber dieses Führerscheins zwar keine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 oder Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 angewendet hat, aber ihm in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung verweigert hat, dass er nach der in diesem Staat geltenden Regelung die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.

Die deutsche Regierung meint, wenn einem Antragsteller die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung verweigert worden sei, dass er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle, stelle seine Zulassung zum Straßenverkehr eine mindestens ebenso große Gefahr dar wie die Zulassung von Personen, die ihren Führerschein aus ähnlichen Gründen verloren hätten. Daher sollte der Begriff „Entzug“ in einem weiten Sinne verstanden werden, so dass er auch die anfängliche Versagung eines Führerscheins umfasse.

Die deutsche Regierung verweist auch auf die Notwendigkeit, bestimmte Grundrechte der Verkehrsteilnehmer wie das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie das Eigentumsrecht zu berücksichtigen, die auch durch die Art. 2, 3 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt worden seien. Diese Grundrechte müssten mit den Grundfreiheiten in Einklang gebracht werden, die die Mitgliedstaaten verpflichteten, in ihrem Hoheitsgebiet keine Fahrer zum Straßenverkehr zuzulassen, von denen nach gesicherten Erkenntnissen gravierende Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgingen.

Die Kommission fügt hinzu, die Tatsache, daß einer Person eine erste Fahrerlaubnis aus Gründen nicht erteilt worden sei, die im Fall einer bereits zuvor erteilten Fahrerlaubnis zu deren Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung geführt hätten, müsse genauso behandelt werden wie die letztgenannten Fälle. Außerdem sei dieser Umstand kein Grund, die fragliche Person im Hinblick auf die Maßnahmen an ihrem Wohnsitz besser zu stellen oder es den Mitgliedstaaten nicht zu ermöglichen oder sie nicht zu verpflichten, die vorgesehenen restriktiven Maßnahmen anzuwenden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien.

Die italienische Regierung trägt demgegenüber vor, die erste Vorlagefrage enthalte keine Bezugnahme auf das Kriterium des „ordentlichen Wohnsitzes“. Eine evolutive Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften wäre zwar wünschenswert, um die Anerkennung eines unter Umständen wie im Ausgangsverfahren ausgestellten Führerscheins versagen zu können, doch sei eine derartige Versagung nach Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 sowie nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 offenbar nicht möglich.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C‑321/07, Slg. 2009, I‑1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C‑184/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19). Dasselbe gilt für Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126, dessen Wortlaut mit dem von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 übereinstimmt.

Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20).

Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. Urteile Schwarz, Randnr. 77, und Grasser, Randnr. 21).

Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 gestattet den Mitgliedstaaten jedoch, sich unter bestimmten Umständen und insbesondere aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs – wie dem letzten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 zu entnehmen ist – auf ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis gegenüber jedem Inhaber eines Führerscheins zu berufen, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat (Urteil Schwarz, Randnr. 79).

So erlaubt es Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt wurde. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 sieht seinerseits vor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen hat, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, daß die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Befugnis eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ist und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. u. a. Urteile vom 20. November 2008, Weber, C‑1/07, Slg. 2008, I‑8571, Randnr. 29, Schwarz, Randnr. 84, und Beschluss vom 2. Dezember 2010, Scheffler, C‑334/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).

Die Ausnahmen, die von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, bestehen und mit denen ein Gleichgewicht zwischen diesem Grundsatz und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr hergestellt wird, dürfen nämlich nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 91/439 ausgestellten Fahrerlaubnisse völlig ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 9. Juli 2009, Wierer, C‑445/08, Randnr. 52, und Scheffler, Randnr. 63).

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Weigerung, einen ersten Führerschein auszustellen, nicht zu den Fällen gehört, die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 zur Nichtanerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins führen können.

Die deutsche Regierung hat in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen geltend gemacht, wenn die Weigerung, einen ersten Führerschein in einem Mitgliedstaat auszustellen, auf einer von der Richtlinie 91/439 nicht erfaßten gravierenden Untauglichkeit, z. B. einem hohen Aggressionspotenzial des Antragstellers, beruhe, sei dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, einen Führerschein anzuerkennen, der dem Betroffenen später in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei.

Die Anerkennung eines Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, nachdem dem Betroffenen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Ausstellung eines ersten Führerscheins verweigert worden sei, setze im übrigen voraus, daß dieser andere Mitgliedstaat, bevor er dem Betroffenen den Führerschein ausstelle, vom Aufnahmemitgliedstaat über die Gründe, die zur Versagung des Führerscheins geführt hätten, informiert worden sei und dass er prüfe, ob diese Gründe entfallen seien.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

Zunächst ist nämlich festzustellen, daß die Weigerung, einen ersten Führerschein auszustellen, zwar durchaus teilweise mit dem Verhalten des Antragstellers begründet werden kann, doch kann eine derartige in einem Verwaltungsverfahren erfolgte Weigerung – im Gegensatz zu den Fällen, die in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 und in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 vorgesehen sind – keine Sanktion für einen von diesem Antragsteller begangenen Verstoß sein.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Ausstellung eines ersten Führerscheins aus anderen Gründen als denen verweigert werden könnte, die eine Einschränkung, eine Aussetzung, einen Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnten.

In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 und dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126, daß diese Richtlinien nur eine Mindestharmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins vorschreiben. Es steht den Mitgliedstaaten daher frei, auf diesem Gebiet strengere Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen.

In Bezug auf die körperliche und geistige Eignung für das Führen eines Kraftfahrzeugs hat der Gerichtshof hervorgehoben, daß der Umstand, daß ein Mitgliedstaat gemäß Anhang III Nr. 5 der Richtlinie 91/439 für jede Erteilung eines Führerscheins eine strengere als die in diesem Anhang beschriebenen ärztlichen Untersuchungen vorschreiben kann, nicht die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats berührt, Führerscheine, die in anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie ausgestellt wurden, anzuerkennen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C‑329/06 und C‑343/06, Slg. 2008, I‑4635, Randnr. 53).

Zum einen würde die von der deutschen Regierung vorgeschlagene Lösung bedeuten, daß es der Prüfung in der Richtlinie 91/439 oder der Richtlinie 2006/126 nicht vorgesehener, von einem Mitgliedstaat für die Versagung eines Führerscheins geltend gemachter Gründe bedürfte, um zu klären, aus welchen Gründen dieser Mitgliedstaat die Anerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verweigern kann. Die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, würde also davon abhängen, wie schwerwiegend der in der Richtlinie 91/439 oder der Richtlinie 2006/126 nicht vorgesehene Grund wäre, aus dem im erstgenannten Mitgliedstaat die Ausstellung eines ersten Führerscheins verweigert wurde. Da die Richtlinien 91/439 und 2006/126 hierfür keine Anhaltspunkte enthalten, kommt eine derartige Lösung nicht in Betracht.

Hätte zum anderen der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu versagen, daß dem Inhaber dieses Führerscheins im Aufnahmemitgliedstaat die Ausstellung eines ersten Führerscheins verweigert worden sei und daß der Ausstellerstaat nicht geprüft habe, ob die Gründe für diese Weigerung entfallen seien, so hätte dies zur Folge, daß der Mitgliedstaat mit den strengsten Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins bestimmen könnte, wie hohe Anforderungen die übrigen Mitgliedstaaten einhalten müssen, damit die dort ausgestellten Führerscheine in seinem Hoheitsgebiet anerkannt werden können.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlußstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, geradezu negiert würde, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C‑476/01, Slg. 2004, I‑5205, Randnr. 77, und Beschluss vom 28. September 2006, Kremer, C‑340/05, Randnr. 30).

Aus all diesen Gründen gehört die Weigerung, erstmalig einen Führerschein auszustellen, nicht zu den in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Fällen, die zur Nichtanerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins führen können.

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, daß sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, die es diesem erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber dieses Führerscheins zwar keine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 oder Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 angewendet hat, aber ihm in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung verweigert hat, daß er nach der in diesem Staat geltenden Regelung die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.

Zur zweiten und zur dritten Frage

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, daß sie der Verweigerung einer Anerkennung wie der in der vorstehenden Randnummer erwähnten auch dann entgegenstehen, wenn zudem aufgrund von Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar in Form einer auf solche Informationen gestützten Mitteilung Dritter, insbesondere der Botschaft des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat, übermittelt wurden, feststeht, daß der Inhaber des fraglichen Führerscheins zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 oder von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 erfüllte, oder wenn die formalen Voraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheins im Ausstellermitgliedstaat zwar erfüllt waren, jedoch feststeht, daß der Wohnsitz des Antragstellers in diesem Mitgliedstaat nur dem Erwerb des genannten Führerscheins diente.

Wie die deutsche Regierung ausführt, kann schon allein die Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 die Weigerung eines Mitgliedstaats rechtfertigen, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Apelt, C‑224/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 72, sowie Grasser, Randnr. 33).

Wie der Gerichtshof bereits in Randnr. 33 des Urteils Grasser entschieden hat, spielt der Umstand, daß der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des fraglichen Führerscheins keine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie angewendet hat, dabei keine Rolle.

Diese Erwägungen sind, was die Nichtbeachtung der Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes betrifft, auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 übertragbar.

Wie sich aus Randnr. 46 des vorliegenden Urteils ergibt, darf diese Ausnahme, die von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, besteht und mit der ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr hergestellt wird, nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung völlig ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wierer, Randnr. 52).

Die in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils angesprochene Aufzählung der Erkenntnisquellen, auf die sich der Aufnahmemitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, ohne die gegenseitige Unterstützung oder das Verfahren des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 oder Art. 15 der Richtlinie 2006/126 in Anspruch zu nehmen, ist daher abschließend und erschöpfend (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wierer, Randnr. 53).

Damit eine Information eines Ausstellermitgliedstaats, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, als unbestreitbar eingestuft werden kann, muß sie von einer Behörde dieses Staates herrühren.

Für das Ausgangsverfahren ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, daß die deutschen Behörden – sollten sie über unbestreitbare, von den tschechischen Behörden herrührende Informationen verfügen, daß Herr Akyüz seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik hatte, als ihm von diesem Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wurde – berechtigt wären, die Anerkennung dieses Führerscheins zu verweigern. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung steht einer auf irgendeine andere Information gestützten Weigerung entgegen (vgl. in diesem Sinne Beschluß Wierer, Randnr. 59).

Insoweit ist nicht ausgeschlossen, daß die von den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als solche Informationen angesehen werden können (Beschluss Wierer, Randnr. 61).

Dagegen können Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, daß der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte (Beschluß Wierer, Randnr. 54).

Der Umstand, daß Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, erscheint als solcher nicht geeignet, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Staates stammen.

Demzufolge schließt, wie die deutsche Regierung und im wesentlichen die Kommission geltend machen, die bloße Tatsache, daß die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Vertretung im Ausstellermitgliedstaat einschalten, um sich derartige Informationen von den zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats zu verschaffen, nicht aus, dass die Informationen als von diesem Staat herrührend eingestuft werden.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Informationen, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurden, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können.

Das vorlegende Gericht muß die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

Das vorlegende Gericht kann im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Es kann insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, daß die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf hinweisen, daß sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen.

Hervorzuheben ist jedoch, daß der Inhaber eines Führerscheins von dem den Unionsbürgern durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen und von den Richtlinien 91/439 und 2006/126 anerkannten Recht Gebrauch macht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn er seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat zu dem Zweck errichtet, hinsichtlich der Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins von weniger strengen Rechtsvorschriften zu profitieren (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 1999, Centros, C‑212/97, Slg. 1999, I‑1459, Randnr. 27), so daß diese Tatsache für sich genommen nicht die Feststellung zulässt, daß die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der genannten Richtlinien vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllt und die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, daher gerechtfertigt ist.

Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, daß sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es diesem erlaubt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn aufgrund unbestreitbarer, vom Ausstellermitgliedstaat herrührender Informationen feststeht, daß der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 und in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte. Insoweit ist der Umstand, daß diese Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt werden, als solcher nicht geeignet, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Mitgliedstaats stammen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Informationen, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurden, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können, und gegebenenfalls die genannten Informationen zu bewerten und unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen, ob es sich bei ihnen um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, daß der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm im letztgenannten Staat ausgestellt wurde, dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, die es diesem erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber dieses Führerscheins zwar keine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 oder Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 angewendet hat, aber ihm in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung verweigert hat, dass er nach der in diesem Staat geltenden Regelung die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.

2.      Die genannten Vorschriften sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es diesem erlaubt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn aufgrund unbestreitbarer, vom Ausstellermitgliedstaat herrührender Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 und in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte. Insoweit ist der Umstand, dass diese Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt werden, als solcher nicht geeignet, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Mitgliedstaats stammen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Informationen, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurden, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können, und gegebenenfalls die genannten Informationen zu bewerten und unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen, ob es sich bei ihnen um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, daß der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm im letztgenannten Staat ausgestellt wurde, dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.“