Das Finanzgericht Köln befand in seinem Urteil vom 26.01.2011 (4 K 1483/10), daß die direkten oder indirekten Gebühren für die Müllentsorgung nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abseztbar seien.

In dem Verfahren vertraten die Kläger die Auffassung, daß das Fortschaffen des Hausmülls duch Dienstleister eigentlich nichts Anderes sei als eine – steuerbegünstigte – Wohnungsreinigung durch eine Fachfirma. Zumindes das Abholen des Mülls, eigentlich aber auch die weitere Verbringung, seien haushaltsnahe Dienstleistungen. Das sah das Finanzgericht Köln hingegen anders. Die eingentliche Leistung der Entsorgungsbetriebe bestehe nicht in dem Ausleeren der Mülltonnen, sondern in dem Transport, der Entsorgung und des Verwerten des Mülls. Diese Verrichtungen lägen aber allesamt außerhalb des Haushaltes und seien daher nicht steuerbegünstigt.

Bei der Abschreibungsmöglichkeit haushaltsnaher Dienstleistungen sei es dem Gesetzgeber ferner in erster Linie darum gegangen, Anreize für Beschäftigungen in Privathaushalten zu schaffen und eine diesbezügliche Schwarzarbeit zu bekämpfen. Demgemäß stünde es ferner nicht mit dem Gesetzteszweck überein, Müllentsorungskosten mitzuerfassen. Da § 35a EStG als Lenkungsnorm ausgestaltet sei, sei das Tatbestandsmerkmal „haushaltsnah“ vielmehr grundsätzlich eng auszulegen und habe sich an dem in der Gesetzesbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren (Thüringer FG, Urteil vom 13. Oktober 2005 a.a.O.; FG München, Urteil vom 30. Juni 2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2004, 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769).