Bundesgerichtshof, Beschluß vom 06.09.2017 (II ZB 660/14):

BGB §§ 1591, 1592; TSG §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 1, 11 Satz 1

a) Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes.

b) Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind als „Mutter“ mit seinen früher geführten weiblichen Vorna-men einzutragen.