Oberlandesgericht München, Beschluß vom 22.06.2017 (33 WF 238/17):

Leitsätze:
1. Zur Frage, wann Ablehnungsgesuche wegen Verschleppungsabsicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen und damit unzulässig sind (hier: wiederholte Ablehnungsgesuche, insbesondere in der Form von Kettenablehnungen, kombiniert mit Rechtsbehelfen gegen Zwischenentscheidungen und anschließende Einlegung von nicht förmlichen Rechtsbehelfen).
2. Das Gericht entscheidet über unzulässige Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Bestätigung von BVerfG BeckRS 2013,49263). Hierbei verstößt eine rein formale Prüfung in Form der Darstellung eines über Jahre praktizierten Verhaltensmusters eines Verfahrensbeteiligten nicht gegen Artikel 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz, da mit ihr keine Bewertung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters einhergeht.
3. In Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betreffen, sind Ablehnungsgesuchen, die als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienen, besonders kritisch im Hinblick auf das Beschleunigungspostulat nach § 155 Abs. 1 FamFG zu beurteilen.
4. Wiederholte und damit wegen Verfahrensverschleppung unzulässige Ablehnungsanträge verletzen den Justizgewährungsanspruch des Antragstellers als individuelles Grundrecht, der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG herzuleiten ist.