Oberlandesgericht Bamberg, Beschluß vom 26.04.2017 (2 UF 70/17):
Leitsätze:
1. Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung des biologischen Vaters für die Adoption erforderlich, wenn die Voraussetzungen des §§ 1600 d Abs. 2 S. 1 BGB vorliegen, der biologische Vater also glaubhaft gemacht hat, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
2. Der Vater ist nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG daher nur dann zu beteiligen ist, wenn er dem Verfahren im Hinblick auf seine mögliche Vaterschaft beitritt. Sieht er davon ab, ist er weder zu beteiligen, noch ist seine Zustimmung nach § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich.
3. Von einer formellen Benachrichtigung des Vaters durch das Familiengericht kann dann abgesehen werden, wenn aufgrund der aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn er auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat (BGH, B. v. 18.02.2015, XII ZB 473/13).
4. Die berechtigten Interessen des Kindes auf Klärung seiner Abstammung (vgl. hierzu BGH, B. v. 28.01.2015, XII ZR 201/13) rechtfertigen keine Versagung der Adoption, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.