Oberlandesgericht Bremen, Beschluß vom 24.05.217 (4 UF 152/16):

Inhalts- und Ausübungskontrolle eines den Versorgungsausgleich ausschließenden
Ehevertrags

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG können die Ehegatten in einer Vereinbarung den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen, wobei eine vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossene Vereinbarung notariell zu beurkunden ist (§ 7 VersAusglG). Enthält ein Ehevertrag eine Regelung, durch die der
Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, und beruft sich der scheidungswillige Ehegatte auf die Anwendung dieser Regelung, ist diese gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen. Hält die ehevertragliche Vereinbarung der Ausübungskontrolle nicht stand, ist eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Dabei kann das ehebedingte Versorgungsdefizit der Ehefrau dadurch ausgeglichen werden, dass ihr vom Ehemann während der Ehezeit erworbene Entgeltpunkte in der Höhe übertragen werden, wie sie sie bei Fortsetzung einer fiktiven vollschichtigen Erwerbstätigkeit selbst hätte erzielen können.