Kammergericht Berlin, Beschluß vom 23.05.2017 (16 UF 50/17):

Es steht der tatbestandlichen Verwirklichung des Art. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) nicht entgegen, dass das widerrechtliche Zurückhalten eines Kindes in einem Staat (hier: Senegal) begonnen hat, der nicht an das HKÜ gebunden ist. Das widerrechtliche Zurückhalten dauerte fort, bis die Kinder im Anschluß – ohne Wissen und Einverständnis des anderen Elternteils – in einen HKÜ-Vertragsstaat (Deutschland) gebracht wurden.