Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 04.11.2016 ( 13 UF 34/15):

1.

Der in einem Vergleich vor der Einführung des § 1578 b BGB geregelte Nachscheidungsunterhalt kann dann wegen Änderung der Geschäftsgrundlage durch eine Begrenzung oder eine Befristung abgeändert werden, wenn die Vereinbarung der Beteiligten keinen abschließenden Charakter hat.

2.

Ein abschließender Charakter der Scheidungsfolgenvereinbarung kommt dann in Betracht, wenn die Unterhaltsregelung auch im Hinblick auf einen Zugewinnausgleichsanspruch abfindenden Charakter hat.

3.

Bei der Berechnung des ehebedingten Nachteils sind ehebedingte Vorteile – vorliegend ein Wohnvorteil – zu berücksichtigen.