Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2016 (III ZR 286/15):
Anspruch eines Zahnarztes gegen eines gesetzlich Versicherten auf Zahlung des Eigenanteils für eine prothetische Versorgung: Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben bei formnichtiger Honorarvereinbarung; Begründung des Zahlungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag und/oder ungerechtfertigter Bereicherung
1. Zur Anwendbarkeit des § 242 BGB bei formnichtiger Honorarvereinbarung für eine über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgehende zahnärztliche Versorgung.
2. Bei einem formnichtigen Heil- und Kostenplan steht der Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ, den Zahlungspflichtigen über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten zuverlässig zu informieren und ihn von einer unüberlegten und übereilten Honorarvereinbarung abzuhalten, Ansprüchen des behandelnden Zahnarztes aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung entgegen.