Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.12.,2016 (9 U 138/16):

1.

Bei Wettkämpfen mit beachtlichem Gefahrenpotential wie dem Fußballspiel, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schädigung besteht, ist davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer diejenigen Verletzungen selbst mit schweren Folgen in Kauf nimmt, die bei Ausübung nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind.

2.

Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts.