Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016 (I ZR 5/15):

Die Bestimmung des § 655 BGB ist nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anzuwenden.
Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, dieMaklerprovision in der vereinbarten Höhe nach §464 Abs.2 BGB zu erstatten, besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf
die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen.