Briefkopf: Bezeichnungen „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ oder „Vorsorgeanwalt“ sind berufswidrig
Nun einmal ein Beitrag zum anwaltlichen Berufsrecht und erlaubter bzw. in diesem Falle gerade nicht erlaubter Werbung. In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof NRW ging es um die Frage, ob die Werbung auf dem Briefkopf einer Kanzlei / Sozietät mit den Hinweisen "Zert. Testamentsvollstrecker" und "Vorsorgeanwältin" zulässig ist oder, wie die Rechtsanwaltskammer Hamm dies sah, [...]