Das Amtsgericht Düsseldorf befad in seinem Urteil vom 29.10.1984 im Falle einer falschen Prospektbeschreibung des Hotels mit 3 – statt mit 2 Sternen – eine Reisepreisminderung in Höhe von 10% als angemessen (47 C 171/84).
Das Gericht führte weiter aus, daß für den Reisenden die Einstufung in Sterne das wesentliche Kriterium bei der Auswahl des Reisezieles sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß gerade zwischen zwei und drei Sternen ein großer Unterschied in der Qualität anzutreffen sei, da ein Zwei-Sterne-Hotel mehr dem sehr einfachen Standard, ein Drei-Sterne-Hotel jedoch mehr dem gehobenen Standard zuzuordnen sei. Der Unterschied liege deshalb häufig in der Qualität des Essens und Service. Dies werde jedoch aus der einzelnen Prospektbeschreibung nicht deutlich, vielmehr drücke gerade die unterschiedliche Einstufung in „Sternchen“ diesen qualitativen Unterschied aus. Nur ein abstrakter Maßstab könne insoweit der unterschiedlichen Kategorisierung der Hotelangebote gerecht werden, da sowohl aus der Sicht des Reiseveranstalters als auch der des Reisenden bei Kennzeichnung mit einem Stern mehr die Vorstellung von einem besseren Hotel verbunden sei.
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