Das Amtsgericht Köln sprach durch Urteil vom 26.02.2008 (133 C 533/06) im Falle einer nächtlichen Ruhestörung durch einen Diskothekenbetrieb eine weitere Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen eines vertanen Urlaubs zu.
Das Gericht erachtete es insofern als bewiesen, daß der Kläger und seine Familie aufgrund des von der Diskothek ausgehenden Lärms bis gegen 4.00 Uhr oder 5.00 Uhr morgens nicht oder nur sehr eingeschränkt hätten schlafen können, wie auch, daß sie dies vom ersten Tag an beim Reiseleiter gerügt hätten.
Eine durchgängige Störung der Nachtruhe habe eine Entwertung auch der übrigen Reiseleistungen zur Folge, so daß ihre Bewertung mit 60% des Reisepreises nicht zu beanstanden sei. Gleiches gelte für den Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs, der mit weniger als 11,- je Person und Tag eher bescheiden bemessen sei.
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