Das Amtsgericht Köln gab durch Urteil vom 12.04.2010 (142 C 90/09) einer Klage auf Reisepreisminderung und Schadensersatz im Falle einer nicht erfolgten Flugbeförderung im wesentlichen statt. Die seinerzeitige Klägerin hatte sich nicht mehr rechtzeitig einchecken können, obwohl sie frühzeitig am Flughafen eingetroffen war.

Das Gericht führte zunächst aus, daß bei bei Vorliegen eines Mangels das Verschulden des Reisveranstalters gesetzlich vermutet werde udn es folglich Sache des Veranstalters sei, darzulegen und nachzuweisen, daß der Nichttransport des Reisenden zu einem gewissen Termin nicht von ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen, hier der Fluggesellschaft und deren Mitarbeitern, verschuldet worden sei.

Das Fehlen eines vertraglich vereinbarten Meldezeitpunktes zum Einchecken bedeute nicht, daß der Reisende ohne Nachteile befürchten zu müssen zu jeder Zeit beim Check-In ankommen könne, solange es nur noch vor der Abflugzeit sei. Der Reisende müsse sich vielmehr ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er so kurzfristig vor Abflug am Check In erscheine, daß das erforderliche Procedere nicht mehr durchgeführt werden könne. Sei die verbleibende Zeit so knapp, daß eine Abfertigung schlechterdings nicht mehr möglich sei, könne sein Verschulden so groß sein, daß das Verschulden des Veranstalters dahinter zurückträte. Die Beantwortung der Frage, ab welcher Ankunftszeit des Reisenden am Check-In ein Mitverschulden in Betracht komme, hänge dabei nicht davon ab, ob der Reisende die ihm durch Hinwiese empfohlenen Ankunftszeiten eingehalten habe, sondern auch von den konkreten Umständen des Einzelfalles. Hierzu gehöre insbesondere, ob unabhängig von der tatsächlichen Ankunft und den empfohlenen Zeiten, ein rechtzeitiges Einchecken des Reisenden noch möglich gewesen wäre. Ob dies der Fall sei, hänge von unterschiedlichen Faktoren ab, so etwa von der Organisation der Abfertigung durch die Fluggesellschaft, von der Anzahl der wartenden Fluggäste, von der erforderlichen Zeit, um das Flugzeug unter Berücksichtigung des Boarding startklar zu machen, aber auch von dem Verhalten des Fluggastes selbst.

Ferner sprach das Gericht eine Reisepreisminderung wegen Baulärms in Höhe von 35% zu.