Das Oberlandesgericht Hamm befand in seinem Beschluß vom 02.02.2011 (8 WF 262/10), daß das Amtsgericht als Vorinstanz der antragstellenden Partei zu Unrecht die Kosten des Verfahrens auferlegt habe. Vielmehr habe die Antragsgegnerseite die Kosten zu tragen. Zur Erläuterung ist auszuführen, daß es sich um ein Titelabänderungsverfahren handelte und die Antragsgegnerseite bereits vorgerichtlich aufgefordert worden war, auf einen Teil aus dem Titel zu verzichten, diesen also der Höhe nach herabzusetzen, was von dortaus aber abgelehnt worden war.

Das Oberlandesgericht führte zur Kostentragungspflicht aus, daß in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten zu entscheiden sei, wobei nach § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG insbesondere ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO zu berücksichtigen sei.

Zwar habe das Amtsgericht diese Vorschrift auch angewandt, allerdings stelle eine Klaglosstellung durch eine (Vollstreckungs-)Verzichtserklärung kein Anerkenntnis dar.

Ein ausdrückliches Anerkenntnis sei nicht abgegeben worden, sondern vielmehr schriftsätzlich beantragt worden, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Frage, ob der widerrufliche Vollstreckungsverzicht, der zunächst nur außergerichtlich an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers übersandt worden sei, konkludent ein Anerkenntnis enthalte (was nach Auffassung des Senats durchaus zweifelhaft sei), könne vorliegend dahinstehen. Ebenso die Frage, ob der Vollstreckungsverzicht durch Schreiben vom 14.08.2010 „sofort“ erfolgt sei, obwohl die Klageerwiderungsfrist bereits am 12.08.2010 abgelaufen gewesen sei und im übrigen sogar vertreten werde, daß bei vorgeschaltetem Verfahrenkostenhilfeprüfungsverfahren bereits dort anerkannt werden müsse.

Denn die Antragsgegnerin habe jedenfalls im Sinne von § 93 ZPO Veranlassung zur Klage gegeben, als sie auf die außergerichtliche Aufforderung des Antragstellers auf Abänderung des titulierten Unterhalts vom 28.05.2010 eine Herabsetzung mit Schreiben vom 07.06.2010 abgelehnt habe.

Veranlassung zur Klageerhebung gebe ein Beklagter nach allgemeiner Ansicht, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so gewesen sei, daß dieser annehmen mußte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.

Vorliegend habe der Antragsteller aufgrund des außergerichtlichen Schreibens, in dem im Hinblick auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und fehlende Bewerbungsbemühungen eine Herabsetzung des Unterhalts zum jetzigen Zeitpunkt als nicht möglich bezeichnet worden sei, davon ausgehen müssen, daß ohne gerichtliches Abänderungsverfahren eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin nicht zu erreichen sei.

Auch die Erklärung des Gläubigers, aus einem abzuändernden Titel nur noch in eingeschränkter Höhe zu vollstrecken, beseitige nicht die Veranlassung zum Verfahren.

Da die Voraussetzungen des § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 93 ZPO nicht vorlägen, sei über die Kosten des Verfahrens gem. § 243 S. 1 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden gewesen. Bei Erledigung der Hauptsache könne insofern § 91a ZPO herangezogen werden. Im Rahmen von § 91a ZPO werde bei der Kostenentscheidung im allgemeinen auf den ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang abgestellt. Da streitgegenständlich aufgrund der Zustellung des Antrags nur im Umfang der bewilligten Verfahrenskostenhilfe lediglich die Abänderung des Titels auf 100,00 € monatlich gewesen sei, wäre der Antragsteller im Abänderungsverfahren wahrscheinlich erfolgreich gewesen, da das Amtsgericht insofern die Erfolgsaussichten bereits im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren bejahtgehabt hätte.

Vor diesem Hintergrund waren die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.