Das Oberlandesgericht Hamm befaßte sich in seinem Urteil vom 15.09.2009 (9 U 230/08) mit einem Unfall auf einer Hochzeitsfeier, der sich dadurch ereignete, daß der seinerzeitige Kläger auf einer „Luftgitarre“ spielte, wobei er sich nach hinten überbeugte. Der größere und schwerere Beklagte versuchte spontan, ihn zu imitieren, wobei er sich, dem Kläger gegenüber stehend, vorbeugte. Dabei verlor er das Gleichgewicht und stürzte auf den Kläger, der dabei Rotationstraumata beider Kniegelenke erlitt.

Das Oberlandesgericht befand, daß wenn jemand einen anderen dadurch verletze, daß er beim „Luftgitarre“ Spielen das Gleichgewicht verliere, weil er sich dabei zu weit über einen Mitspieler gebeugt habe, und schließlich auf ihn gefallen sei, er dem Verletzten aus § 823 BGB hafte, denn er sei für das die Sturzgefahr begründende Verhalten verantwortlich. Die Sorgfaltsanforderungen seien anders geartet als bei der Teilnahme an Gesellschaftstänzen.

Eine Einwilligung des Verletzen in ein mit dem „Luftgitarre“ Spielen verbundenes Verletzungsrisiko komme nicht in Betracht, wenn eine gemeinsame „Darbietung“ nicht abgesprochen gewesen sei.