Das Amtsgericht Düsseldorf wies eine Klage auf Reisepreisminderung und Schadensersatz aufgrund der Vorverlegung eines Charter-Rückfluges am Abreisetag durch Urteil vom 14.10.2008 (232 C 8790/08) ab.

Das Gericht führte aus, daß bei Charterflügen Flugzeitänderungen erst dann als Reisemangel angesehen werden könnten, wenn nicht nur der erste und letzte Reisetag betroffen seien. Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verluste der Nachtruhe seien als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

Für jeden durchschnittlichen Reisenden sei erkennbar und nachvollziehbar, daß sich die oft lange im Voraus angegebenen Flugzeiten naturgemäß aufgrund verschiedenster Einflüsse kurzfristig noch ändern könnten.

Aufgrund der in der Reisebestätigung und den AGB enthaltenen Änderungsklausel in Verbindung mit den o.g. Gesichtspunkten betreffend den Charterflugverkehr könnten die Kläger nicht davon ausgehen, daß die Beklagte durch das Unterlassen eines erneuten Hinweises auf den Änderungsvorbehalt in dem „Eloctronic Ticket“ auf diesen nun habe verzichten wollen.

Acuh bestünde kein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit. Voraussetzung für einen derartigen Schadensersatzanspruch sei, daß die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sei. Von einer erheblichen Beeinträchtigung erst dann auszugehen, wenn der Grad der Minderung 50 % in Bezug auf den Gesamtreisepreis erreiche.