Nun einmal ein Beitrag zum anwaltlichen Berufsrecht und erlaubter bzw. in diesem Falle gerade nicht erlaubter Werbung.
In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof NRW ging es um die Frage, ob die Werbung auf dem Briefkopf einer Kanzlei / Sozietät mit den Hinweisen „Zert. Testamentsvollstrecker“ und „Vorsorgeanwältin“ zulässig ist oder, wie die Rechtsanwaltskammer Hamm dies sah, eine berufswidrige Werbung und einen Verstoß gegen § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA darstelle. Der Anwaltsgerichtshof urteilte am 07.01.2011 (2 AGH 36 – 38/10), daß die Werbung unzulässig sei.
Die Werbung als „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ sei bereit irreführend, da es sich bei dem Testamentsvollstrecker um ein Amt im Einzelfalle handele und keine Berufsbezeichnung darstelle. Hinzu komme, daß auch der Hinweis auf eine Zertifizierung berufswidrig sei. Für den außenstehenden Rechtssuchenden werde durch die Bezeichnung „zertifiziert“ eine amtliche Verleihung suggeriert, die es tatsächlich nicht gebe.
Auch die Bezeichnung „Vorsorgeanwältin“ sei berufswidrig im Sinne von § 43 b BRAO und § 6 BORA.
Die Bezeichnung befinde sich auf dem Briefbogen der Kanzlei und werde wiedergegeben im direkten räumlichen Zusammenhang mit der Fachanwaltsbezeichnung. Ebenso wie die Angaben von Fachanwaltschaften auf dem Briefbogen solle die Bezeichnung als Vorsorgeanwältin das rechtssuchende Publikum über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten informieren. Diese an eine Vielzahl von Lesern gerichtete Information habe den erkennbaren Zweck, Dienstleistungen in diesem Spektrum anzubieten. Eine andere nachvollziehbare Erklärung sei hierfür nicht erkennbar
Das Wort Vorsorge werde im Zusammenhang mit unterschiedlichen Lebensbereichen verwandt. So gebe Vorsorgepauschalen, Vorsorgeaufwendungen, Vorsorgemedizin, Vorsorgeuntersuchungen, Vorsorgevollmacht, Vorsorgeprinzip und ähnliche Bezeichnungen es gebe aber gerade keinen Begriff des Vorsorgerechts. Es sei also aus der Bezeichnung für den Rechtssuchenden nicht erkennbar, welche speziellen Kenntnisse hier angeboten würden. Der erforderliche brauchbare Informationswert sei der Bezeichnung „Vorsorgeanwältin“ nicht zu entnehmen, so daß es sich gerade nicht um eine sachgerechte Information handele und die Werbung mit der Bezeichnung als „Vorsorgeanwältin“ mithin berufswidrig sei.
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