Das Landgericht Köln befaßte sich in seinem Urteil vom 22.06.2011 (28 O 819/10) mit der Frage, ob der Betreiber einer Personensuchmaschine im Internet, der zu recherchierten Namen bestimmte Dossiers mit im Internet auffindbaren Informationen erstellt und in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungen und Querverweise zu anderen Personen herstellt, erlaubtermaßen auch Zugriff auf ggfs. auffindbare Personenfotografien  zu dem recherchierten Namen nehmen darf und diese begleitend zum Suchergebnis als Vorschaubilder, sogenanntes „Thumbnails“, in Form eines „embedded links“ anzeigen darf, der auf den Speicherort dieser Fotografien verweist.

Der Kläger selbst nun unterhielt eine eigene Internetseite. Auf dieser hatte er eine Fotografie von sich eingestellt. Weiterhin stellte er diese Fotografie auch bei seinem IT-Diensteanbieter ein, der es dem Nutzer ermöglichte, seine Fotografie als sogenannten Avatar in Internetforen und Blogs, wie z.B. twitter, einbinden zu können, ohne sie bei jeder Nutzung bzw. jedem Forum oder Blog separat hochladen zu müssen.

Die Standardsoftware der Blogs fragt vielmehr automatisch bei dem IT-Diiensteanbieter nach, ob dort ein Bild zu der Emailadresse, unter der der Forenbeitrag erfolgt, vorliege. Durch dieses System erspart sich der Nutzer (hier also der Kläger) nicht nur mehrfaches Hochladen des Avatars, sondern kann auch einheitlich Änderungen vornehmen, ohne dies in jedem Forum wiederholen zu müsse. Gegen den Zugriff von Suchmaschinen sicherte der Kläger das Foto auf seiner Internetseite nicht. Zwar bestand hierzu die technische Möglichkeit; diese hätte aber zugleich dazu geführt, daß die Dienstleistung des IT-Diensteanbieters des Klägers nicht mehr vollständig hätte genutzt werden können, da diese gerade den Zugriff von außen auf das Foto zum Zwecke der Einbindung auf anderen Internetseiten voraussetzte.

Erstmals im Januar 2010 wurde der Kläger darauf aufmerksam, daß die Beklagte bei einer Recherche zu seinem Namen unter Verlinkung auf den Speicherort ein Foto von ihm anzeigte. Auf seine Beschwerde vom 14.01.2010, entfernte die Beklagte den Link, indem sie die URL der mit dem Foto verlinkten Internetseite sperrte und auf eine „Blacklist“ setzte, mit der Folge, daß Inhalte auf der mit der jeweiligen URL adressierten Internetseite in den Ergebnislisten der Suchmaschine der Beklagten technisch ausgeschlossenwurden.

Im August 2010 zeigte die Beklagte dann das Foto des Klägers, welches von einem anderen Speicherort als im ersten Fall stammte an. Diesmal erfolgte der Link auf die URL „http://www.H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87“ und erfaßte das vom dem Kläger selbst bei dem IT-Dienstleister H1.com eingestellte Foto.

Der Kläger begehrte daraufhin Unterlassung der Veröffentlichung seines  unter dem 2. URL eingestellten Fotos und verlangte die Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ab, sperrte jedoch die benannten URLs und setzte sie ebenfalls auf die „Blacklist“.

Dennoch wurde das Bildnis des Klägers, das dieser bei seinem IT-Diensteanbieter eingestellt hatte, auch danach nochmals im Suchergebnis der Beklagten angezeigt. Allerdings erfolgte die Verlinkung dabei nicht unmittelbar auf die vorbenannten URL. Vielmehr griff die Beklagte nunmehr auf das Foto zu, indem sie ein Suchergebnis der Suchmaschine Google in Bezug nahm, das seinerseits auf das bei dem IT-Diensteanbieter des Klägers zuvor eingestellte Foto verlinkte, weshalb die nunmehr seitens der Beklagten verlinkte URL ihrerseits lediglich als Bestandteil die vorgenannte URL aufwies.

Der Kläger sah sich hierdurch in seinem Recht am eigenen Bild und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und trug vor, daß er der Beklagten keine Einwilligung zur Bildnisveröffentlichung erteilt habe.

Das sah das Landgericht Köln anders und führte aus, daß der Zugriff der Beklagten auf das Bildnis des Klägers und dessen Veröffentlichung nicht rechtswidrig sei, da von einer schlichten Einwilligung des Klägers in die Anzeige des Bildes auf der Internetseite der Beklagten auszugehen sei.

So habe schon derBundesgerichtshof in einer Entscheidung zum urheberrechtlichen Unterlassungsanpsruch ausgeführt, daß, wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen müsse. Einem solchen Verhalten komme aus der Sicht des Betreibers einer Suchmaschine als Erklärungsempfänger der objektive Erklärungsinhalt zu, daß Einverständnis mit einer Nutzung im üblichen Umfang bestehe.

Die Grundsätze der Entscheidung des BGH waren nach Auffassung des Landgerichts auch Fall eines Anspruchs wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu übertragen, da die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen auch in einem solchen Falle trügen.

Mithin sei das Verhalten des Klägers nach seinem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht eines Suchmaschinenbetreibers als Erklärungsempfänger als schlichte Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung anzusehen. Der Kläger habe das streitgegenständliche Foto selbst im Internet veröffentlicht, ohne den Speicherort gegen den Zugriff Dritter zu sichern; vielmehr sei der Zugriff Dritter nach der Zweckbestimmung in bestimmtem Ausmaß – wenn auch nicht durch die Beklagte – vom Kläger gerade beabsichtigt gewesen. Im Ergebnis sei sein Foto daher frei zugänglich gewesen. Deshalb müsse der Kläger mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen und die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, daß hiermit Einverständnis bestehe.

Der Kläger habe seine Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen, da sein Bild unter einem (anderen) URL nach wie vor für Dritte zugänglich sei. Der objektive Erklärungsinhalt seines Verhaltens sei daher unverändert. Für einen rechtlich beachtlichen Widerruf sei deshalb ein gegenläufiges Verhalten erforderlich dergestalt, daß der Kläger das streitgegenständliche Bildnis gegen das Auffinden durch Suchmaschinen sichere. Solange dies nicht geschehe, sei der lediglich gegenüber der Beklagten geäußerte Widerspruch unter dem Gesichtspunkt der protestatio facto contraria unbeachtlich (BGH v. 29.04.2010, I ZR 69/08, Vorschaubilder).