Das Amtsgericht Köln sah eine Verlegung des Charterrückfluges von 9 Stunden und in die Nacht im Falle mitreisender Kinder als unzumutbar und nicht gedeckt von den AGB an (134 C 140/10).
Das Gericht führte aus, daß ein Änderungsvorbehalt des Veranstalterswegen Unzumutabrkeit für den Reisenden unwirksam sein könne.
Die Interessen des Reiseveranstalters an einer Flugzeitänderung lägen darin, daß beim Charterflugverkehr vorhandene Kapazitäten voll ausgenutzt werden müßten, um günstige Flugpreise zu erreichen. Die Änderungsvorbehalte in der Reisebestätigung und in dem Preisteil des Kataloges seien jedoch unter Berücksichtigung der vorgenannten Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden nicht zumutbar, weil die Änderungsvorbehalte dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben würden, die Flüge beliebig zu verlegen und zwar auch in die Nachtstunden. Dies sei in dem im Reisekatalog enthaltenen Änderungsvorbehalt sogar ausdrücklich geregelt. Eine Verlegung des Fluges in die Nachtstunden mit der Folge, daß die Nachtruhe beeinträchtigt werde, sei für Reisende unzumutbar, insbesondere wenn es sich um eine Urlaubsreise mit Kindern handele. Unzumutbar seit es auch, wenn die Rückreise so verlegt werden könne, daß die Rückreise erst am Tag nach dem vorgesehenen Reiseende stattfinden würde; im Reisevertrag
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