Und immer wieder aktuell und interessant für alle Verbraucher ist bspw. das Urteil des Landgericht Dortmund vom 01.04.2011 (3 S 2/10), mit dem festzuhalten ist, daß eine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten – vergleichbar mit Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber dem eigenen Mandanten -, nur dann in Betracht kommen kann, wenn davon Anhalte dafür bestehen, daß nach Einschaltung eines Inkassounternehmens ein gerichtliches Verfahren nicht erforderlich sein werde.
Das Gericht schloß sich zunächst der der Rechtsprechung des OLG Hamm (24 W 23/05) an, wonach der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Durchsetzung eines Anspruches prüfen und insoweit den sichersten Weg wählen müsse. Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebiete es dem Anwalt, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme habe, daß eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordere. Es müsse zu erwarten sein, daß der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg biete. Gegebenenfalls sei es erforderlich, die (eingeschränkten) Erfolgsaussichten des Versuches einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten zu erörtern (BGH NJW 1985, 42, Palandt § 280 Rd. 79). Dies entspreche der Rechtsprechung der Kammer zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, die nur dann gegeben sei, wenn der Gläubiger aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, daß der Schuldner ohne gerichtliche Hilfe leisten werde, weil sein Verhalten in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten entspräche, der sich selbst vor Schaden bewahren wolle.
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